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24.03.2017 11:04 Alter: 8 yrs

DVKC Kolumne März - CMS für alle

Mit dem Antikorruptionsgesetz rücken Krankenhäuser künftig unter rechtlichen Gesichtspunkten stärker in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Dies wird zu Verhaltensänderungen auf allen Ebenen bis hin zum Controlling führen.


Der Bereich Compliance, also die Einhaltungrechtlicher und freiwilliger Vorgaben, ist immer wieder gekennzeichnet von Wellenbewegungen, ausgelöst durch spektakuläre Unternehmensskandale, Urteile oder - wie aktuell - anlassbezogene Gesetze. Dass sich gerade Unternehmen der Gesundheitsbranche derzeit wieder verstärkt mit der Verankerung eines Compliance-Management-Systems (CMS) und dem Thema Compliance ganz allgemein auseinandersetzen, hat das neue Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen „befeuert“.

Seit Inkrafttreten dieses Antikorruptionsgesetzes am 4. Juni 2016 sehen sich Leistungsanbieter der Gefahr ausgesetzt, dass Kooperationen zwischen Leistungserbringern Ziel von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften werden. Aufgrund der damit einhergehenden äußerst negativen Außenwirkung und den gravierenden Folgen bei tatsächlichen Verstößen gegen die neu eingeführten §§ 299a, 299b StGB, empfiehlt es sich spätestens jetzt für Unternehmen der Gesundheitsbranche proaktiv mit dem Thema Compliance umzugehen. In einem ersten Schritt bedeutet dies ein eigenes CMS zu installieren oder ein bereits vorhandenes auf Konformität mit der geänderten Gesetzeslage zu überprüfen.

Oberstes Ziel eines CMS ist es, die gesetzlichen Vorgaben in ein Unternehmen zu implementieren, deren Einhaltung zu überwachen und - sofern erforderlich - anzupassen Das hauseigene Controlling kann ein wichtiger Informationslieferant für die Führungsebene sein, um eine planmäßige und systematische Minimierung von Risiken infolge von Verstößen durch Implementierung eines Frühwarnsystems, Steuerung der Aufbau- und Ablauforganisation sowie Steuerung der Mitarbeiter und Kooperationen herbeizuführen. Letztlich lässt sich mit Controlling eine aktive Überwachung der Einhaltung von selbst gesetzten Vorgaben herbeiführen, sodass eine tatsächliche Risikominimierung für das Unternehmen eintritt.

Der Artikel ist erschienen in der f&w Ausgabe März 2017. Der Autor ist Rechtsanwalt, stellvertretender Vorsitzender des DVKC e. V. und Referent auf dem Exklusivseminar "Persönliche Haftung und professionelle Aufgabenerfüllung von Aufsichtsräten"